Satzung

§1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen Neuer Kunstverein Gießen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Gießen an der Lahn.


§2 ZWECK
Der Neue Kunstverein Gießen wirbt für das Verständnis der zeitgenössischen bildenden Kunst. Die Zwecke des Vereins sind im besonderen die Förderung der zeitgenössischen Kunst und die Erweiterung des Kunstverständnisses in der Bevölkerung. Der Verein veranstaltet hierzu Ausstellungen, andere künstlerische Veranstaltungen, Vorträge, Diskussionen und führt Maßnahmen durch, die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen.


§3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1998.


§5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds, nach schriftlichem Antrag, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Jedes Einzelmitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestjahresbeitrag im ersten Kalendermonat zu entrichten.
(4) Fördernde Mitglieder und juristische Personen leisten ihren Beitrag nach Selbsteinschätzung, jedoch wird ein Mindestbetrag von der Mitgliederversammlung festgelegt. Fördernde Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
(5) Jedes Mitglied erhält in jedem Jahr nach Zahlung des Jahresbeitrags eine neue Mitgliedskarte.
(6) Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder, Kunstschaffende oder Kunstinteressierte bei deren Zustimmung durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; diese haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.


§6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Tod;
(2) durch Austritt: Eine Austrittserklärung ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen mit dem Schluß des laufenden Geschäftsjahres, soweit die Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres eingegangen ist, andernfalls mit dem Ablauf des folgenden Geschäftsjahres;
(3) durch Ausschluß:
a) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
b) Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist kann es ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Bei Ausschluß durch den Verein kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.


§7 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand


§8 VORSTAND
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassenführer/in sowie einem weiterem Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. (2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern beschlußfähig.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Zu Vorstandssitzungen in denen ein Ersatzmitglied geladen wird, ist mit einer Frist von drei Tagen zu laden, über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, daß von der/dem Protokollführenden unterzeichnet wird.
(6) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz für ihre Aufwendungen erhalten.
(7) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Leitung der Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung
b) Verwaltung des Vermögens des Vereins
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Festlegung der Tagungsordnung für die Mitgliederversammlung
e) Vorlage des Geschäfts- und Kassenberichts für das zurückliegende Geschäftsjahr
f) Festsetzung der Mindestbeiträge für Fördermitglieder
g) Aufnahme von Mitgliedern
h) Ausschluß von Mitgliedern
i) Vorschlagsrecht betreffend Ehrenmitglieder


§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar spätestens vier Monate nach Ablauf des vorausgegangenen Geschäftsjahres. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. In der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(3) Auf entsprechenden schriftlichen Antrag beim Vorstand von mindestens drei Mitgliedern ist ein bestimmter Gegenstand zur Beratung und gegebenenfalls zur Abstimmung zusätzlich in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern dieser Antrag spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingeht, für die die Tagesordung bestimmt ist. Die so ergänzte Tagesordnung kann 10 Tage vor der Mitgliederversammlung eingesehen werden.
(4) Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
b) Entlastung und Wahl des Vorstands
c) Wahl zweier Kassenprüferinnen/Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit, die nicht Mitglied im Vorstand sein dürfen
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsjahresbeitrags e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder Satzung nicht etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die den satzungsgemäßen Jahresbeitrag entrichtet haben, und als Nachweis hierfür die Mitgliedskarte vorweisen. Die Mitgliedskarte gilt als Abstimmungskarte. Korporative Mitglieder werden in ihren Mitgliedsrechten durch einen Bevollmächtigten vertreten, der eine Stimme besitzt. Auch hier ist die Mitgliedskarte zur Teilnahme an der Abstimmung erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Hochhalten der Mitgliedskarte. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies der Vorstand im Einzelfall bestimmt.
(7) Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung mit Stimmzetteln, soweit die Versammlung nicht einstimmig anderes beschließt.
(8) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.


§10 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Beschlußfassungen über Satzungsänderungen - auch des Vereinszwecks - sind nur zulässig, wenn entweder vom Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder ein Antrag hierzu gestellt wird und eine ordnungsmäßig mit Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder einen entsprechenden Beschluß faßt.


§11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Beschlußfassungen über die Auflösung des Vereins sind ebenfalls nur zulässig, wenn entweder vom Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder ein Antrag hierzu gestellt wird und eine ordnungsmäßig mit Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder einen entsprechenden Beschluß faßt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gießen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der bildenden Künste zu verwenden hat.


§12 GERICHTSSTAND
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Gießen.


§13 INKRAFTTRETEN
Die vorliegende Satzung wurde auf der Gründungssitzung am 5. November 1998 im Winchesterzimmer der Kongreßhalle in Gießen beschlossen.